Dokumentanzeige

58. ASVGNov BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 61
Allgemeines SozialversicherungsG - 58. Novelle
58. ASVGNov
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 61
07. 08. 2001
01. 08. 2001

61. Dem § 342 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn

1. 

ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder

2. 

sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.“