61. Dem § 342 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn
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1. | ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder |
2. | sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.“ |