69. Im § 343 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarztes“ der Ausdruck „oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt und der Ausdruck „seiner vertragsärztlichen Tätigkeit“ durch den Ausdruck „der vertraglichen Tätigkeit“ ersetzt.