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58. ASVGNov BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 76
Allgemeines SozialversicherungsG - 58. Novelle
58. ASVGNov
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 76
07. 08. 2001
01. 08. 2001

76. Dem § 343 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Tätigkeit der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fünfjährlich einer Evaluierung nach fachspezifischen Qualitätsstandards zu unterziehen; die Qualitätsstandards sind durch die Österreichische Ärztekammer mit ihren Fachgruppen und der Kurie niedergelassener Ärzte bis längstens 1. Juli 2002 auszuarbeiten und nach Anhörung des Hauptverbandes dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen. Ein Kündigungsgrund nach Abs. 4 liegt vor, wenn

1. 

die Evaluierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird oder

2. 

sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht den Qualitätsstandards entspricht, sofern festgestellte Mängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt werden.

Die Ergebnisse der Evaluierung sind anonymisiert für die Qualitätsberichterstattung des Bundes zur

Verfügung zu stellen.“