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58. ASVGNov BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 82
Allgemeines SozialversicherungsG - 58. Novelle
58. ASVGNov
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 82
07. 08. 2001
01. 01. 2002

82. Im § 349 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen, werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die in § 342 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen.“