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59. ASVGNov BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 59. Novelle
59. ASVGNov
BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 16
04. 01. 2002
01. 01. 2002

16. Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht - sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18 890 € zu bestrafen.“