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59. ASVGNov BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 46
59. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
59. ASVGNov
BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 46
04. 01. 2002
01. 01. 2002

46. § 275 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“