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59. ASVGNov BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 47
Allgemeines SozialversicherungsG - 59. Novelle
59. ASVGNov
BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 47
04. 01. 2002
01. 01. 2002

47. § 277 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“