5. Im § 17 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der letzte Träger der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch den Ausdruck „die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war,“ ersetzt.