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59. ASVGNov BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 55
Allgemeines SozialversicherungsG - 59. Novelle
59. ASVGNov
BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 55
04. 01. 2002
01. 01. 2002

55. § 310, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

„§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.“