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6. ASVGNov BGBl. Nr. 87/1960, S. 615, Art. I Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 6. Novelle
6. ASVGNov
BGBl. Nr. 87/1960, S. 615, Art. I Z 15
15. 04. 1960
01. 05. 1960

15. Nach § 447 ist ein § 447a folgenden Wortlautes einzufügen:

„Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung der Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen zu gewährleisten, wird beim Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Der Ausgleichsfonds wird mit 1. Jänner 1961 errichtet.“