9. § 140 hat zu lauten:
„§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind anzurechnen:
1.
Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 ruht, soweit es sich nicht um Leistungen der erweiterten Heilfürsorge handelt;
2.
Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150 gewährt wird;
3.
Zeiten, für die dem Versicherten an Stelle von Anstaltspflege Hauspflege gemäß § 151 gewährt wird.“