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6. B-KUVGNov BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 48
6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
6. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 48
29. 12. 1976
01. 01. 1977

48. Nach § 149 ist ein § 149a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen

§ 149a. (1) An den Sitzungen des Hauptvorstandes, der Landesvorstände und, soweit Angelegenheiten zur Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten berühren, auch an den Sitzungen der ständigen Ausschüsse (§ 158), ist die Betriebsvertretung der Versicherungsanstalt mit zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“