1. § 5 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz hat zu lauten:
„Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, der nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführten Personenkreis angehört.“