11. § 82 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.“