15. c) § 107 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:
„Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten
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a) | eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß Beiträge im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 wirksam entrichtet worden sind; |
b) | eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes Pflichtversicherung nicht begründet hatte.“ |