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6. BSVGNov BGBl. Nr. 649/1982, S. 2836, Art. I Z 17 lit. c
6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
6. BSVGNov
BGBl. Nr. 649/1982, S. 2836, Art. I Z 17 lit. c
30. 12. 1982
01. 01. 1983

17. c) Dem § 140 sind folgende Abs. 9, 10, 11 und 12 anzufügen:

„(9) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Abs. 8 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.

(10) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 8 und 9 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.

(11) In den Fällen des § 64 Abs. 2 erster Satz bleibt für die Anwendung der Abs. 7 bis 9 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.

(12) Die gemäß Abs. 7 bis 11 errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 45), mit Ausnahme des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme auf § 47 zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.“