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6. BSVGNov BGBl. Nr. 649/1982, S. 2836, Art. I Z 3
6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
6. BSVGNov
BGBl. Nr. 649/1982, S. 2836, Art. I Z 3
30. 12. 1982
01. 01. 1983

3. § 23 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

1. 

bei Einheitswerten bis 70 000 S ............... 7,2;

2. 

für je weitere 1 000 S Einheitswert

  

bei Einheitswerten

  

von 71 000 S bis 120 000 S .................. 8,0

  

von 121 000 S bis 150 000 S ................ 6,5

  

von 151 000 S bis 200 000 S ................ 4,5

  

von 201 000 S bis 300 000 S ................ 3,65

  

von 301 000 S bis 400 000 S ................ 2,7

  

von 401 000 S bis 500 000 S ................ 2,0

  

von 501 000 S bis 600 000 S ................ 1,5

  

über 600 000 S ...................................... 1,15.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.“