4. § 23 Abs. 10 hat zu lauten:
„(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
| | | | | | | | | | |
a) | für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten 2 908 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag; |
b) | für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage).“ |
Der bisherige Abs. 10 erhält die Bezeichnung Abs. 11.