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6. BSVGNov BGBl. Nr. 649/1982, S. 2836, Art. I Z 7
6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
6. BSVGNov
BGBl. Nr. 649/1982, S. 2836, Art. I Z 7
30. 12. 1982
01. 01. 1983

7. § 30 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.“