25. § 142 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
1.
die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2.
die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“