Dokumentanzeige

60. ASVGNov BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 26
Allgemeines SozialversicherungsG - 60. Novelle
60. ASVGNov
BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 26
20. 08. 2002
01. 01. 2004

26. § 153 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer chirurgischen (konservierenden) Zahnbehandlung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragszahnarzt (Vertragsdentisten), die Vertrags-Gruppenpraxis oder die eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach § 135 Abs. 3 gezahlt wurde. § 135 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“