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60. ASVGNov BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 60. Novelle
60. ASVGNov
BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 5
20. 08. 2002
01. 09. 2002

5. § 19a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Selbstversicherung beginnt

1. 

bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,

2. 

sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.“