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60. ASVGNov BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 65
Allgemeines SozialversicherungsG - 60. Novelle
60. ASVGNov
BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 65
20. 08. 2002
01. 01. 2003

65. § 447a Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:

„Von den Jahreseinnahmen (Abs. 2) sind 10% zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5% der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Krankenversicherungsträger im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen.“