1. In § 2 wird als Zahl 6 angefügt:
„6.
Standardprodukte: Lösungen, die hinsichtlich ihrer technischen Funktionalität oder ihrem Zweck von mehr als zwei Sozialversicherungsträgern benötigt und gemäß §§ 4 ff. von der Trägerkonferenz als Standardprodukte beschlossen werden.“