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7. Änd REDV 2006 avsv Nr. 152/2013, Z 1
7. Änderung der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
7. Änd REDV 2006
avsv Nr. 152/2013, Z 1
19. 12. 2013
25. 12. 2013

1. In § 2 wird als Zahl 6 angefügt:

„6. 

Standardprodukte: Lösungen, die hinsichtlich ihrer technischen Funktionalität oder ihrem Zweck von mehr als zwei Sozialversicherungsträgern benötigt und gemäß §§ 4 ff. von der Trägerkonferenz als Standardprodukte beschlossen werden.“