2. § 3 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:
„Die Sozialversicherungsträger und die ITSV-GmbH haben kompatible EDV-Strukturen in dem Umfang herzustellen, als dies für die gemeinsame Einrichtung, Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten (§ 4) und IT-Infrastruktur erforderlich ist. Insbesondere ist die Kompatibilität herzustellen für“