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7. Änd REDV 2006 avsv Nr. 152/2013, Z 3
7. Änderung der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
7. Änd REDV 2006
avsv Nr. 152/2013, Z 3
19. 12. 2013
25. 12. 2013

3. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. 

Die für die Einrichtung, die Betreuung sowie den Betrieb als ausschließlich zuständig zu bestimmenden Dienstleister, wobei diese vorher zugestimmt haben müssen und deren Bestellung im Anhang zu diesen Richtlinien kundzumachen ist. Als STP-Dienstleister kann nur ein Sozialversicherungsträger oder die ITSV-GmbH bestimmt werden. Ein Sozialversicherungsträger kann die ITSV-GmbH auch nach den Regeln des 6. Abschnittes zur Mitarbeit heranziehen.“