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7. ASVGNov BGBl. Nr. 168/1960, S. 1952, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 7. Novelle
7. ASVGNov
BGBl. Nr. 168/1960, S. 1952, Art. I Z 2
03. 08. 1960
01. 11. 1960

2. a) § 292a Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) 

die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt, daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.“

b) § 292a Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen. Sind beide einen gemeinsamen Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so ist der der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile entsprechende Betrag heranzuziehen.“