32. Dem § 121 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(4) Abs. 3 ist in den Fällen, in denen ein Rentenberechtigter auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt.“