4. § 3 Z 3 hat zu lauten:
„3.
Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben.“