13. a) § 130 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1.“