3. b) § 46 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Zu der gemäß Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten im Sinne des Abs. 1 und 2 angepaßte Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.“