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7. BSVGNov BGBl. Nr. 592/1983, S. 2484, Art. I Z 5 lit. b
7. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
7. BSVGNov
BGBl. Nr. 592/1983, S. 2484, Art. I Z 5 lit. b
13. 12. 1983
01. 04. 1984

5. b) Der bisherige § 56 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:

„(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beilhilfe besteht, 1 534 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.