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7. GSVGNov BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 1
7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
7. GSVGNov
BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 1
30. 12. 1982
01. 01. 1983

1. § 25 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten:

„Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit einem Betrag festzusetzen ist, aufgrund dessen sie zufolge von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als Sachleistung erhalten, sind berechtigt, die Festsetzung einer höheren Beitragsgrundlage zu beantragen, um die ärztliche Hilfe und Heilmittel als Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch nehmen zu können; diese Festsetzung ist mit dem der Antragstellung folgenden 1. Jänner vorzunehmen.“