18. Der bisherige Inhalt des § 229 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 und 3 sind anzufügen:
„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
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1. | Name (Familienname und Vorname), Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer des Versicherten; |
2. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit; |
3. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb; |
4. | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; |
5. | Einkünfte aus Kapitalvermögen; |
6. | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; |
7. | Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. |
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“