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7. GSVGNov BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 18
7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
7. GSVGNov
BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 18
30. 12. 1982
01. 01. 1983

18. Der bisherige Inhalt des § 229 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 und 3 sind anzufügen:

„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. 

Name (Familienname und Vorname), Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer des Versicherten;

2. 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

3. 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

4. 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

5. 

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

6. 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

7. 

Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“