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7. GSVGNov BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 6
7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
7. GSVGNov
BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 6
30. 12. 1982
01. 01. 1983

6. § 35 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Beiträge sind mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen und sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2) sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.“