2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 sowie Abs. 2 dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 86 % des nach Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 101 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab dem Jahr 2016 auf 87% bzw. 102%.“