Dokumentanzeige

8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 28
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 28
29. 12. 1960
01. 01. 1961

28. § 243 hat zu lauten:

„Beitragsgrundlage in normalen Fällen

§ 243. (1) Beitragsgrundlage ist

1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 1 und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 48, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach § 76, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach § 470 Abs. 3;

2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten

a) 

wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;

b) 

wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;

c) 

abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 8,33 S, bei weiblichen Versicherten 6,66 S für den Kalendertag (250 S beziehungsweise 200 S für den Kalendermonat);

d) 

ebenfalls abweichend von lit. a in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse IX, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte der Beitragsklasse IV;

e) 

gleichfalls abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des § 80a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages;

3. für Ersatzzeiten

a) 

nach § 229 Z 1 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter;

b) 

nach § 229 Z 2 der in Z 2 lit. c angegebene Betrag;

c) 

nach § 229 Z 3 der in Z 2 lit. d angegebene Betrag;

4. für Ersatzzeiten nach § 227 Z 2 und nach § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 die Beitragsgrundlage, die sich nach Z 2 oder 3 im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Beginn dieser Ersatzzeit ergibt, und für Ersatzzeiten nach § 227 Z 1 und nach § 228 Abs. 1 Z 3 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).

(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sind die Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, zuzuschlagen, soweit sie im Kalenderjahr weder einen Monatsbezug (vier Wochenbezüge) noch das 30fache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr, das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fällt, sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.

(3) Erhöhungen der Beitragsgrundlagen in den letzten zwölf Monaten der Bemessungszeit sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Durchschnitt 10 v. H des Durchschnittes der Beitragsgrundlagen in der vorangegangenen Bemessungszeit überschreiten. Diese Erhöhungen sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmung, lohngestaltender Vorschriften eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, eines Kollektivvertrages oder eines spätestens fünf Jahre vor dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) geschlossenen Dienstvertrages gebühren.

(4) Die Beitragsgrundlage darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und der in Anlage 2 angegebenen Beträge die jeweils in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen.“