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8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 29
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 29
29. 12. 1960
01. 01. 1961

29. § 244 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„(3) Die allgemeinen Beitragsgrundlagen von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, werden zusammengerechnet und bis zu der nach der zeitlichen Lagerung dieser Zeiten jeweils in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im § 243 Abs. 2 bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

(4) Für Beitragszeiten der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur ein Teilentgelt geleistet worden ist, gilt als Beitragsgrundlage das volle Entgelt; § 243 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“