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8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 30
29. 12. 1960
01. 01. 1961

30. a) Dem § 248 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. Oktober 1950 betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden Faktor (Anlage 5), soweit sie die Zeit ab 1. Oktober 1950 betreffen, mit dem für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage 5) aufzuwerten.

b) 

Dem § 248 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend mit den in Anlage 5 angegebenen Faktoren aufzuwerten.“