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8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 34
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 34
29. 12. 1960
01. 01. 1961

34. Nach § 253 sind ein § 253a und ein § 253b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit

§ 253a. (1) Anspruch auf vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und eine auf Grund einer solchen Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der (die) Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Ist die Rente wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.

 

Vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer

§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer hat der (die) Versicherte nach Vollendung des im Abs. 2 bezeichneten Anfallsalters, wenn

a) 

die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) 

am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

c) 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind und

d) 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist.

(2) Als Anfallsalter gilt

a) 

für männliche Versicherte, wenn der Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 64. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 63. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 62. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 61. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden Jahren liegt,

das 60. Lebensjahr;

b) 

für weibliche Versicherte, wenn der Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 59. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 58. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 57. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 56. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden Jahren liegt,

das 55. Lebensjahr.

(3) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem Tage weg, an dem der (die) Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Ist die Rente aus diesem Grunde weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar auf dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.“