37. § 262 erster und zweiter Satz haben zu lauten:
„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätsrente gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 50 S monatlich.“