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8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 51
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 51
29. 12. 1960
01. 01. 1961

51. § 447a ist durch einen § 447a und einen § 447b mit folgendem Wortlaut zu ersetzen:

„Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung der Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen zu gewährleisten, wird beim Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

den Beitrag des Bundes (Abs. 3);

b) 

die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Abs. 4);

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Der Beitrag des Bundes beträgt jährlich 50 Millionen Schilling; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.

(4) Die Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 0,5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.

Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447b. (1) Aus dem Ausgleichsfonds können Zuwendungen an die beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 4) unter Bedachtnahme auf ihre Vermögenslage gewährt werden:

a) 

um einen außerordentlichen Aufwand infolge unvorhergesehener Ereignisse (zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen) ganz oder teilweise zu decken,

b) 

um eine unterschiedliche Belastung aus der Gewährung von Sachleistungen ganz oder teilweise auszugleichen oder

c) 

um eine ungünstige Kassenlage ganz oder teilweise zu beheben.

(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger nicht gewährt werden, wenn

a) 

die ungünstige Kassenlage vorwiegend dadurch verursacht wurde, daß Verwaltungsgebäude oder eigene Einrichtungen (§ 23 Abs. 6) nach dem 31. Dezember 1960 erworben, errichtet oder erweitert wurden,

b) 

der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung in der Satzung nicht mit dem Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2) festgesetzt ist,

c) 

die satzungsmäßigen Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt der beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 4) erheblich übersteigen.

(3) Die Zuwendungen nach Abs. 1 sind von den Krankenversicherungsträgern beim Hauptverband unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen; dem Antrag ist ein Plan über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Zuwendung beizuschließen.

(4) Der Sektionsausschuß, dem der antragstellende Versicherungsträger angehört, hat den Antrag vorzuberaten und mit seiner Stellungnahme dem Präsidialausschuß vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der Präsidialausschuß. Vor seiner Entscheidung hat er jenen Sektionsausschuß der Krankenversicherungsträger zur Stellungnahme aufzufordern, dem der antragstellende Versicherungsträger nicht angehört. Die Entscheidung des Präsidialausschusses bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Bei mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Entscheidungen des Präsidialausschusses ist der bezüglichen Beschlußausfertigung neben der Stellungnahme des zuständigen Sektionsausschusses auch die des Überwachungsausschusses des Hauptverbandes anzuschließen.

(5) Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Von den Jahreseinnahmen des Ausgleichsfonds sind 30 v. H. zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im Abs. 1 lit. a angeführten Gründen herangezogen werden darf. Für Zuwendungen aus der Rücklage gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Die Rücklage ist fruchtbringend anzulegen. Sie darf nur in mündelsicheren inländischen Wertpapieren und in Einlagen bei Kreditunternehmungen von anerkanntem Ruf angelegt werden.“