| „Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) oder den dreißigfachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) überschritten haben beziehungsweise überschreiten, sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.“ |