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8. BSVGNov BGBl. Nr. 486/1984, S. 2408, Art. I Z 2
8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
8. BSVGNov
BGBl. Nr. 486/1984, S. 2408, Art. I Z 2
07. 12. 1984
01. 01. 1985

2. § 23 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so ist ein Zwölftel der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Hiebei sind zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

a) 

in der Krankenversicherung die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

b) 

in der Pensionsversicherung die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge

zugrunde zu legen. Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebende Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den kleinsten sich gemäß Abs. 2 ergebenden Versicherungswert nicht unterschreiten.“