3. c) § 23 Abs. 10 lit. a hat zu lauten:
„a)
für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten 3 124 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;“.