Dokumentanzeige

8. GSVGNov BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 14 lit. d
8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
8. GSVGNov
BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 14 lit. d
13. 12. 1983
01. 01. 1984

14. d) § 131 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.“