„c) | Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits-(Alters-)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeits-(Alters-)pension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits-(Alters-)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten.“ |