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8. GSVGNov BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 20 lit. c
8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
8. GSVGNov
BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 20 lit. c
13. 12. 1983
01. 01. 1984

20. c) § 149 Abs. 12 hat zu lauten:

„(12) Die gemäß Abs. 7 bis 11 errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 47) unter Bedachtnahme auf § 51 zu vervielfachen. In diesem Produkt der Anpassungsfaktoren ist jedoch für das Kalenderjahr 1983 der festgesetzte Anpassungsfaktor außer acht zu lassen und für das Kalenderjahr 1984 nur der um 0,5 erhöhte halbe für dieses Kalenderjahr festgesetzte Anpassungsfaktor zu berücksichtigen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.“