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8. GSVGNov BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 24
8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
8. GSVGNov
BGBl. Nr. 591/1983, S. 2480, Art. I Z 24
13. 12. 1983
01. 01. 1984

24. § 185 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

„Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alter-(Siechen-)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt, so geht für die Zeit dieser Anstaltspflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Pflegegebühren, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe über.“